Rechtsprechung
OLG Naumburg, 02.05.2002 - 4 U 38/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Architektenhonorar auf Grund einer Kündigung aus wichtigem Grund; Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und nach Abwägung der beiderseitigen Interessen ; Mangelhafte Planungsleistung eines Architekten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 634 § 649; HOAI § 15
Kündigung eines Architektenvertrages wegen mangelhafter Planung - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Kündigung aus wichtigem Grund
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- baunetz.de (Entscheidungsbesprechung)
Kündigung aus wichtigem Grund wegen Baukostenüberschreitung?
Verfahrensgang
- LG Magdeburg, 09.01.2002 - 5 O 2560/01
- OLG Naumburg, 02.05.2002 - 4 U 38/02
Papierfundstellen
- BauR 2002, 1722
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 19.02.1975 - VIII ZR 144/73
Aufklärungspflicht beim Vertrieb kosmetischer Präparate
Auszug aus OLG Naumburg, 02.05.2002 - 4 U 38/02
Auch bei einer Kündigung aus wichtigem Grunde schuldet der Bauherr grundsätzlich die bis zum Kündigungszeitpunkt verdienten Architektengebühren (BGH, NJW 1975, 824). - BGH, 17.01.1991 - VII ZR 47/90
Planungspflichten des Architekten
Auszug aus OLG Naumburg, 02.05.2002 - 4 U 38/02
Im Rahmen dieser Teilleistung hat der Architekt insbesondere die finanziellen Möglichkeiten des Auftraggebers auszuloten (BGH, BauR 1991, 366 ). - OLG Hamm, 11.06.1986 - 25 U 237/85
Auszug aus OLG Naumburg, 02.05.2002 - 4 U 38/02
Die vorliegende wesentliche Überschreitung der Baukosten stellte entsprechend den Ausführungen des Landgerichts einen wichtigen Kündigungsgrund dar (vgl. auch OLG Hamm, BauR 1987, 464, 465). - OLG Hamm, 13.12.2001 - 4 U 143/01
Anspruch auf Unterlassung wegen der Abgabe einer Unterlassungserklärung; …
Auszug aus OLG Naumburg, 02.05.2002 - 4 U 38/02
Ferner ist aus dem vor dem erkennenden Senat anhängig gewesenen Berufungsverfahren zwischen der Firma H. auf Klägerseite und den hiesigen Klägern auf Beklagtenseite (Az. des Oberlandesgerichts: 4 U 143/01; Az.: des Landgerichts Magdeburg: 8 O 107/01) gerichtsbekannt, dass die Kläger die Firma H. zu keiner Zeit, also auch nicht nach dem 5. Juni 2000, mit der Durchführung von neuen oder nachgebesserten Planungsleistungen beauftragt haben.
- LG Mönchengladbach, 28.07.2005 - 10 O 505/03
Folgen einer Überschreitung der Baukostenobergrenze
Sollte der Beklagte die Sonderwünsche nämlich erst nach Auftragserteilung geäußert haben, wäre es Aufgabe des Klägers gewesen, den Beklagten auf das Vorliegen unrealistischer Vorstellungen hinzuweisen (vgl. OLG Naumburg, BauR 2002, 1722, 1723).